Versteigerungsbedingungen

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN DER UKS KG

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und wird ausschließlich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung auf Grundlage dieser Versteigerungsbedingungen durchgeführt. Der Versteigerer macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend. Der Höchstbietende erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Versteigerer ohne Angaben von Gründen vorbehalten (vgl. hierzu Ziffer 6) oder verweigern. Die Bedingungen gelten entsprechend für einen Freiverkauf.
  2. Der Verkauf der versteigerten Gegenstände erfolgt wie sie stehen und liegen, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Katalogbeschreibungen dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantie im Rechtssinne. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Dasselbe gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände beim Ausruf. Dies gilt insbesondere für Angaben über Originalität, Zustand, Herkunft sowie Alter, welche nicht als verpflichtende Tatsachenbehauptungen zu interpretieren sind, sondern lediglich eine Meinungsauffassung darstellen. Alle zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind gebraucht und können mindestens bei der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Die zu versteigernden Artikel sind nicht auf Funktion geprüft, soweit nicht auf weitere detaillierte Angaben zum Zustand hingewiesen wird.
  3. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer können vom Bieter nur geltend gemacht werden
    1. bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers;
    2. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers, bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen;
    3. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
  4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern.
  5. Die Gebotsschritte in der Versteigerung betragen bei Geboten bis € 100,- i.d.R. €5.- Schritte, ab € 100,- i.d.R. 10%. Der Versteigerer kann jedoch auch andere Gebotsschritte wählen. Bei Losen, für die kein Limit festgesetzt wurden, beginnt der Versteigerer mit dem höchsten überbotenen schriftlichen Gebot, das vor der Versteigerung abgegeben wurde. Ist ein Limit angesetzt, beginnt der Versteigerer bei diesem. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebots kein höheres Gebot erfolgt. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Bieter und dem Einlieferer ein Kaufvertrag zustande. Der Zuschlag kann im Namen des Auftraggebers vorbehalten oder verweigert werden. Bei mehreren gleichen Geboten entscheidet die Reihenfolge des Auftragseinganges. Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes (auch schriftliches) Gebot übersehen wurde, ist der Versteigerer befugt, den Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten. Dies gilt auch für alle Zweifelsfälle und Beanstandungen unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach der Versteigerung.
  6. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und das Objekt kann bei Nachgebot des Limitpreises auch an diesen Interessenten abgegeben werden. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter vier Wochen an sein (Unter-)Gebot gebunden; für den Versteigerer ist der Zuschlag in diesem Fall freibleibend. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen, wenn der Vorbehaltszuschlag nicht ausgeführt wird. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
  7. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen etc. auf den Erwerber über, dieser trägt ab Zuschlag auch die Lasten des ersteigerten Gegenstands. Das Eigentum geht erst an die

    Firma UKS GmbH & Co.KG
    Königstr. 26
    78628 Rottweil
    UST-ID
    Bankverbindung

    mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber über. Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers.
  8. Auf den Zuschlagspreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25% inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche nicht gesondert ausgewiesen wird.
  9. Bieter, die nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, haben die Möglichkeit ein schriftliches Gebot bis spätestens einen Tag vor der Versteigerung abzugeben. Das schriftliche Gebot ist ohne Aufgeld und gesetzliche Mehrwertsteuer anzugeben. Der Versteigerer hat das Recht die Annahme von schriftlichen Geboten zu verweigern. Für schriftliche Gebote wird das letzte vorliegende Gebot mit höchstens der Summe überboten, die als Steigerungsquote vorgegeben ist. Voraussetzung für schriftliches und telefonisches Bieten ist eine erfolgreiche und rechtzeitige Legitimation durch einen Personalausweis, eine Bankbestätigung sowie die Abgabe eines schriftlichen Gebotes. Telefonbieter müssen im Voraus ein schriftliches Gebot von mindestens € 500,- abgeben, auch wenn das Startgebot darunterliegt. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass der Artikel unter € 500,- zugeschlagen werden kann. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen. Das telefonische Bieten wird erst ab einem Schätzpreis von € 500,- akzeptiert. Eine Garantie für das Zustandekommen der Verbindung übernimmt der Versteigerer nicht.
  10. Saalbieter sind verpflichtet, das ersteigerte Gut umgehend abzuholen und den Kaufpreis in bar zu entrichten. Zur Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt. Die Bezahlung ist nur in Euro/€ möglich. Weitere Zahlungsmöglichkeiten wie Bank-/Kreditkarte oder Überweisung sind lediglich nach vorheriger Absprache möglich. Die Schuld ist erst ab erfolgreichem Zahlungseingang auf dem Bankkonto der Firma UKS GmbH & Co.KG beglichen. Kommt der Kunde in Zahlungs- oder Abnahmeverzug, kann der Bieter schadensersatzpflichtig gemacht werden.
  11. Telefonbieter sowie schriftliche Bieter müssen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt die ersteigerten Lose bezahlen und abholen, oder persönlich eine Spedition mit der Abholung beauftragen. Falls dies nicht erfolgt, muss die Fa. UKS GmbH & Co.KG mit dem Versand explizit und rechtzeitig beauftragt werden. Extrem große bzw. sperrige Ware ist vom Versand ausgeschlossen. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers und wird nach Aufwand berechnet. Für Versandschäden sowie Verlust beim Transport muss der Käufer selbst aufkommen. Auf Wunsch kann eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers abgeschlossen werden.
  12. Kommt der Käufer nach Ablauf des 10. Tages nach Rechnungserhalt in Zahlungs- oder Abnahmeverzug, kann der Versteigerer den Bieter schadensersatzpflichtig machen. Die Forderung ist mit 1% je angefangenen Monat zu verzinsen. Sie werden im Namen und auf Kosten sowie auf eigene Gefahr des Käufers eingelagert. Nach einer Frist von einer Woche, die automatisch nach Zahlungs- oder Abnahmeverzug eintritt, erlöschen die Rechte des Erwerbers aus dem Zuschlag. Der Versteigerer kann die Ware erneut zu vorstehenden Bedingungen versteigern lassen. Der Erwerber haftet für einen eventuellen Mindererlös und wird nicht zu einem Gebot zugelassen. Er hat auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch. Gleiches gilt, wenn ein Dritter in den Kaufvertrag eintritt.
  13. Objekte aus der Zeit des Nationalsozialismus werden von uns nur unter der Maßgabe der §§ 86/ 86a StGB angeboten, und dürfen nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB beschriebenen Zwecken genutzt werden, also der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte oder ähnlichen Zwecken. Dies gilt auch bei Abgabe an Dritte. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Personen den Zuschlag zu unterbinden, welche keine Garantie für die in § 86 Abs. 3 StGB Verwendung geben können.
  14. Bei Beschädigungen in und an unseren Räumlichkeiten, speziell bei Vorbesichtigungen haftet jeder Besucher. Diebstähle werden sofort zur Anzeige gebracht. Wir untersagen den Handel zwischen Kunden in unseren Geschäftsräumen.
  15. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Versteigerungsräume bzw. Geschäftsräume des Versteigerers. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU- Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Rottweil. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  16. Salvatorische Klausel: Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.